KEINE PARTEI
Wähle dich selbst

So geht's!
Liebe Bürgerin, lieber Bürger: Sollten Sie zur Bundestagwahl (oder einer anderen Wahl) parteilos kandidieren wollen, so können Sie sich von anderen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern Ihres Wahlkreises unterstützen lassen. Dazu müssen Sie bis 69 Tage vor der Wahl* mindestens 200 gültige Unterschriften auf den vorgesehenen Formblättern sammeln. Als Kandidatin oder Kandidat bzw. Einzelbewerber*in müssen Sie folgende Unterlagen abgeben:
  1. den Kreiswahlvorschlag (Ihre persönlichen Daten)
  2. mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) einschließlich der Bescheinigungen des Wahlrechts (das Wahlrecht Ihrer Unterstützer*innen prüft der Kreiswahlleiter und stempelt das gültige Formular) - besser Sie sammeln 220 bis 230 Unterschriften zur Sicherheit
  3. Zustimmungserklärung
  4. Bescheinigung der Wählbarkeit
  5. Versicherung an Eides statt

Hört sich aufwendig an? Je nach dem wie groß Ihr Freundes- und Bekanntenkreis mit politischem Interesse ist und wie überzeugend Sie sind, kann es schnell gehen mit den Unterschriften. Bei den Unterlagen hilft Ihnen der Kreiswahlleiter. Den finden Sie normalerweise mehr oder weniger leicht über die Website Ihres Bundeslandes, Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.

Näheres zu Regeln, Bedingungen und Terminen gibt es auf den Seiten der
Bundeswahlleiterin nachzulesen.

* ACHTUNG: Regulär wäre es der 21. Juli 2025 gewesen. Bei Neuwahlen am 23. Februar 2025 müssten die Unterstützerunterschriften bereits am 16. Dezember 2024 abgegeben werden. Probe aufs Exempel: Reichen Sie sich selbst als Kreiswahlvorschlag (also Direktkandidat*in) beim Kreiswahlamt ein und fordern Sie Formulare für Unterstützungsunterschriften an.


Der überhastet angesetzte Neuwahltermin bringt neuen Parteien oder Einzelkandidaten erhebliche Nachteile. Das mag alles gesetzeskonform sein (Antwort der Bundeswahlleiterin siehe ganz unten), aber demokratiefördernd oder -erhaltend? Eher nicht, es zementiert die Parteienoligarchie. Wie schon erwähnt: Gerade mal 1,1 Mio. Bundesbürger*innen sind in Parteien organisiert. Und die sollen über 84 Mio. Bundesbürger*innen repräsentieren?


FAQ - die häufigsten Fragen der potenziellen Unterstützer
Beim Sammeln von Unterschriften gibt es immer wiederkehrende Fragen, von denen ich hier drei beispielhaft aufführe. Falls Sie weiteren Fragen begegnen und schlaue Antworten darauf haben, gerne an meine Mailadresse senden, ich werde sie nach und nach vervollständigen

F: Wenn ich dich unterstütze, muss ich dich dann auch wählen?
A: Nein, musst du nicht. Deine Unterschrift ermöglicht mir lediglich meine Teilnahme an der Wahl. Wen du zur Briefwahl oder im Wahllokal ankreuzt ist und bleibt deine Entscheidung.

F: Wenn ich da meine Adresse angebe, werde ich doch bestimmt vom Verfassungsschutz überwacht, oder?
A: Nein. Erstens ist das ein ganz legaler und legitimer Vorgang. Selbst wenn ich im Wahlkampf oder als Abgeordnete*r den größten Unsinn verzapfe, kannst du dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Außerdem werden die Unterschriftbögen nach Datenschutz-Gesetzen und -Verordnungen behandelt und

F: Ich weiß ja gar nicht, wofür du stehst. Wie soll ich dir vertrauen?
A: (Hier kommt es darauf an, ob Sie Ihr Gegenüber kennen oder nicht. Wenn ja, wird diese Frage vielleicht gar nicht kommen, aber Sie können Ihre positiven Charaktereigenschaften aufzählen bzw. fragen, wofür Sie Ihr Gegenüber schätzt und ihm damit selbst die Antwort geben. Falls nein, sagen Sie, dass Sie sich bei keiner Partei - also auch nicht im extremistischen Spektrum - zuhause fühlen und versuchen, das beste aus allen Welten zu vereinen und dass es Ihnen wichtig ist, z.B. Nichtwähler zu überzeugen, für die Ausübung ihres Wahlrechts zu gewinnen.


Antwort der Bundeswahlleitung zum Thema verkürzte Fristen und Konformität mit dem Verfassungsrecht:
Nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 GG findet im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Diese Fristsetzung durch das Grundgesetz erfordert die Verkürzung von Fristen und Terminen, die nach dem Bundeswahlgesetz für die Durchführung von Bundestagswahlen vorgesehen sind.
§ 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) ermächtigt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung wird durch das BMI vermutlich erst dann erlassen, wenn und nachdem der Bundespräsident nach Artikel 68 Abs. 1 GG den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst hat.

Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BWG darf die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, das heißt seit dem 27. Juni 2024, stattfinden. Diese Frist gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet (§ 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BWG). Bereits in Vorbereitung des regulären Wahltermins durchgeführte Aufstellungsversammlungen bleiben auch zu einer etwaigen vorgezogenen Wahl gültig und müssen nicht wiederholt werden.
Die Wahlen für die Vertreterversammlungen können nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BWG bereits seit dem 27. März 2024 (29 Monate nach Beginn der Wahlperiode) erfolgen. Auch bereits durchgeführte Delegiertenwahlen bleiben daher gültig und müssen nicht wiederholt werden.

Mit der Sammlung von Unterstützungsunterschriften kann erst begonnen werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt wurde (§§ 34 Abs. 4 Nr. 5, 39 Abs. 3 Satz 5 BWO).
Die Anzahl der für die Zulassung zur Bundestagswahl notwendigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BWG) und für Landeslisten von Parteien (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG) wird durch eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode und die dann verkürzten Termine und Fristen bei der Vorbereitung der Wahl eines 21. Deutschen Bundestages nicht verändert. Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen keine “Milderung“ dieser Anforderungen im Falle einer vorzeitigen Neuwahl vor.

Die einschlägige Kommentarliteratur führt wie folgt aus (Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 20 BWG, Rn. 9):
"Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des BT nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 oder 63 Abs. 4 Satz 3 GG und anschließender Neuwahl innerhalb von 60 Tagen nach Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG sieht das Gesetz keine Erleichterung vor (etwa in Form einer Reduzierung des Quorums bei abgekürzten Fristen oder einer Totalsuspendierung). Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken."

Jeder Kreiswahlvorschlag einer Partei im Sinne des § 18 Abs. 2 BWG und jeder andere Kreiswahlvorschlag nach § 20 Abs. 3 BWG muss deshalb nach § 20 Abs. 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Parteien im Sinne des § 18 Abs. 2 BWG sind Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.